Freizeitwohnungspauschale

Zuständig

Mit 1. Jänner 2019 sind die Bestimmungen des zweiten Teils des OÖ Tourismusgesetzes 2018 in Kraft getreten. Dabei wurden im dritten Abschnitt (§§ 47 bis §§ 57) die Tourismusabgabe neu geregelt. die Neuregelung knüpft an die Vorgängerregelung im OÖ Tourismusabgabe-Gesetz 1991 über die Freizeitwohnungspauschale an und sieht eine Abgabenpflicht der Eigentümer von Wohnungen vor, die im Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) eingetragen sind, wenn an der Wohnung während eines Kalenderjahres länger als 26 Wochen keine Person ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat und die Wohnung nicht überwiegend aus den dort angeführten Gründen benötigt wird.

Diese beträgt ab 2024 (inkl. Gemeindezuschlag):
für Ferienwohnungen bis 50 m² Nutzfläche € 172,80 jährlich
für Ferienwohnungen über 50 m² Nutzfläche € 259,20 jährlich

Ortstaxe: für Personen ab dem 15. Lebensjahr € 2,40/Nächtigung