Informationen zur Hundehaltung - Oö. HHG 2024

Immer wieder kommt es vor, dass Gemeindebürger:innen nicht wissen, welche Schritte bei der Anschaffung eines Hundes notwendig sind und was bei der Hundehaltung in Oberösterreich alles zu beachten ist. Dies merken wir vor allem dann, wenn ein Hund nicht am Gemeindeamt gemeldet wird oder die zum Zeitpunkt der Anmeldung erforderlichen Unterlagen nicht erbracht werden können (Folge: Verwaltungsstrafe). Die Gemeinde Peilstein möchte nachstehend einen kleinen Überblick über die wesentlichen Punkte geben und weitere Informationsmöglichkeiten bekanntgeben.

Gewusst? Seit 1. Dezember 2024 ist das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024 in Kraft.

Hundeanmeldung am Gemeindeamt (§ 2 Oö. HHG 2024)

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

  1. Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters;
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

Beizulegende Unterlagen

  1. der für das Halten des Hundes erforderliche Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung (§ 4 Abs. 1);
  2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 besteht;
  3. die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.
  4. Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die Größe und das Gewicht des Hundes (nicht vor dem 12. Lebensmonat des Hundes, spätestens zwei Monate nach dem 12. Lebensmonat vorzulegen, wenn dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann).
  5. Bei großen Hunden (§ 5) und Hunden spezieller Rasse (§ 6) ist eine Bestätigung über die positiv absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung bis spätestens zum 18. Lebensmonat vorzulegen. Bei älteren Hunden (über 12 Lebensmonate) innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung (nicht erforderlich für Hunde über acht Jahre). Hinweis: Wird die Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, muss der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb geführt werden. Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffällig, mit den damit verbundenen Folgewirkungen.

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Große Hunde (§ 5 Oö. HHG 2024)

Ein großer Hund (40/20-Regelung) ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein physiologisch unauffälliges Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Hundehalter großer Hunde müssen innerhalb einer bestimmten Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren (gilt für Hundeanmeldungen ab 1. Dezember 2024).

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Hunde spezieller Rassen (§ 6 Oö. HHG 2024)

Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten als potentiell gefährliche Hunde; sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde gemäß § 5.

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Auffällige Hunde (§ 7 Oö. HHG 2024)

Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund,

  • der die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden hat, oder
  • der auf Grund seines aggressiven Verhaltens, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt, beispielsweise durch bedrohliches Anspringen oder Hetzen, oder
  • der einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein,

und bei dem die Feststellung der Auffälligkeit noch nicht gemäß Abs. 7 oder 8 aufgehoben wurde.

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Führen von Hunden an öffentlichen Orten (§ 9 Oö. HHG 2024)

Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Hunde spezieller Rassen gemäß § 6 ab dem vollendeten 12. Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt, und auffällige Hunde gemäß § 7 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen (Abs. 5 Z 1), an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

Ortsgebiet = die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO 1960 und Siedlungsgebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern; zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen

Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.


Beseitigung Exkremente des Hundes (§ 9 Abs. 4 Oö. HHG 2024)

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Dies bedeutet, dass Hundehalter verpflichtet sind, immer Hundekotbeutel beim Spaziergang mitzuführen und diese auch zu verwenden. Wird diese Bestimmung nicht eingehalten, sieht das Oö. Hundehaltegesetz 2024 gemäß § 21 Verwaltungsstrafen vor.

An folgenden Orten befinden sich Spender mit Hundekotbeuteln:

  • Gemeindeamt
  • Rinnmühle

Wir hoffen damit unseren Hundebesitzer:innen das Entfernen des Hundekotes zu erleichtern und liegenbleibendem Kot entgegenzuwirken!  DANKE für die Entsorgung der Beutel in den Abfallkörben, denn die Wiese ist kein Hundeklo!

Am Gemeindeamt Peilstein langen immer wieder Beschwerden ein, dass anscheinend manche Hundebesitzer:innen keine Hundekotbeutel verwenden und die Exkremente des Hundes nicht beseitigen (Bereich Alter Berg, Schulareal, Gehweg Richtung Kicking). Das Entsorgen von Hundekot ist nicht nur eine Frage der Höflichkeit und des Respekts gegenüber anderen Menschen, sondern auch wichtig für die Sauberkeit und Hygiene von Straßen, Wiesen und Wegen!


Strafbestimmungen (§ 21 Oö. HHG 2024)

WICHTIG: Die Nichteinhaltung der Pflichten nach dem Oö. Hundehaltegesetz wird mit einer Verwaltungsstrafe (€ 200,00 - € 7.000!) geahndet. 


Wichtige und hilfreiche Informationen unter:

Gerne helfen wir bei Fragen weiter!

18.02.2025 07:55