Hundehaltung

Die Anschaffung eines Hundes ist eine weitreichende Entscheidung und muss gut überlegt sein.

Einen Hund bei sich aufzunehmen heißt, eine tierlebenslange Verantwortung einzugehen (~ 10-15 Jahre). Dies sollte in jedem Fall gut überlegt sein und gemeinsam diskutiert werden, da alle Familienmitglieder davon betroffen sind. Als Hundehalter:in übernimmt man nicht nur die Verantwortung für das Tier, sondern trägt auch die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Pflichten. Kommt man den gesetzlichen Bestimmungen nicht nach, drohen empfindliche Strafen. 

Nachstehend sind die wichtigsten Informationen zur Hundehaltung angeführt.

hund

Anforderungen an die Haltung von Hunden in Oberösterreich


Mindestalter 16+: Hundehalter:innen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.


Sachkunde-Ausbildung: Zukünftige Hundehalter:innen haben in Oberösterreich die Pflicht, vor Anschaffung eines Hundes die Sachkunde-Ausbildung positiv zu absolvieren. Mit positiver Absolvierung der schriftlichen Prüfung erhalten die zukünftigen Hundehalter:innen den sogenannten Sachkundenachweis, der sie zum Halten eines Hundes in Oberösterreich berechtigt. Die Ausbildung umfasst unter anderem das Erkennen und Vermeiden von Gefahrenquellen im Umgang mit Hunden.


Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde: Hundehalter:innen müssen Hunde, die über zwölf Wochen alt sind, bei ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde binnen fünf Werktagen anmelden.


Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank: Zur Anmeldung bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde muss eine Registrierungsbestätigung für den anzumeldenden Hund aus der Heimtierdatenbank des Bundes vorgelegt werden.


Haftpflichtversicherung: Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. 


Keine Aggressivität fördern: Es ist Hundehalter:innen verboten, ihre Hunde zum Zweck der Steigerung der Aggressivität abzurichten oder zu züchten. Auch die Abgabe solcher Tiere ist verboten.


Aufsichtspflicht: Hundehalter:innen haben die Verantwortung dafür, dass Hunde in einer Weise beaufsichtigt, verwahrt und geführt werden, dass ein Mensch oder ein anderes Tier durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird. Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt auf einem fremden Grundstück oder einem öffentlichen Ort herumlaufen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur für Hunde, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit (z. B. Polizeihunde), der Jagd, des Hilfs- und Rettungswesens oder als Assistenz- und Therapiehunde ausgebildet sind oder werden. 

Besonderheiten im Oö. Hundehaltegesetz 2024


Für große Hunde, Hunde einer speziellen Rasse und auffällige Hunde gelten strengere Bestimmungen, z. B. bei der Leinen- und Maulkorbpflicht und bei der erlaubten Anzahl der gleichzeitig geführten Hunde.

Große Hunde


Alle Hundehalter:innen, die ab dem 1. Dezember 2024 einen großen Hund bei der Gemeinde neu anmelden, müssen neben den allgemeinen Anforderungen bei der Anmeldung zusätzlich innerhalb einer bestimmten Frist auch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) mit ihrem Hund absolvieren. Das Ziel dieser zusätzlichen Prüfung ist es sicherzustellen, dass das Mensch-Tier-Gespann in alltäglichen Situationen gut funktioniert. 

Das Oö. HHG 2024 unterscheidet Hunde nach der 40/20-Regelung in große und kleine Hunde. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Die Feststellung erfolgt beim Tierarztbesuch. 

Hat der Hunde bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem 12. Lebensmonat des Hundes binnen 2 Monaten eine Tierarztbestätigung einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.

Hat der Hund bei der Anmeldung des 12. Lebensmonat bereits vollendet, ist binnen 2 Monate nach der Meldung eine Tierarztbestätigung einzuholen und der Gemeinde vorzulegen. 

Wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren. 

Für die Absolvierung der ATP und Vorlage der Bestätigung sind Fristen im Oö. HHG 2024 vorgesehen. Bei nicht fristgerecht bestandener ATP gilt der Hund als auffällig.


Alltagstauglichkeitsprüfung

Zweck der ATP ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang im Alltag, sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die/der Hundehalter:in den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. 

Spezielle Hunderassen


Für 

  • Bullterier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterier
  • Dogo Argentino
  • Tosa Inu
  • American Pit Bull Terrier und
  • deren Kreuzungen

untereinander gelten seit 1. Dezember 2024 die Pflicht zur Ablegung einer ATP sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von Größe und Gewicht des Hundes. 

Ist unklar, ob der Hund in die Kategorie "Spezielle Hunderasse" fällt, hat die/der Hundehalter:in ein Sachverständigengutachten vorzulegen. 

Spezielle Hunde dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind.

Achtung bei auffälligen Hunden


Ein Hund gilt z. B. auch als auffällig, wenn er ein aggressives bzw. bedrohliches Verhalten zeigt, sodass von einem erhöhten Gefahrenpotenzial ausgegangen werden muss. 

Ab dem Vorliegen eines Auffälligkeitsgrundes gilt auch ohne Bescheid gesetzlich eine Leinen- und Maulkorbpflicht.

Zusätzlich hat die Gemeinde die Auffälligkeit mit Bescheid festzustellen. Die/der Hundehalter:in muss dann innerhalb bestimmter Fristen eine Zusatzausbildung mit dem Hund absolvieren sowie eine verhaltensmedizinische Evaluierung durchführen lassen.

*Nur bestimmte Ausbildungen mit dem Hund gelten als Zusatzausbildung nach dem Oö. HHG 2024. Erkunden Sie sich dazu bei Ihrer/Ihrem Hundetrainer:in. 


Verhaltensmedizinische Evaluierung (VE)

Die VE ist eine verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische tierärztliche Untersuchung. Sie wird von Tierärzt:innen mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt. 

Eine Übersicht zu Anbieter:innen der VE finden Sie unter: www.land-oberoesterreich.gv.at/538095.htm 

Leinen- und Maulkorbpflicht


Leinen- und Maulkorbpflicht

Bei Bedarf sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen müssen Hunde an der Leine und mit Maulbkorb geführt werden. 

Leinen- oder Maulkorbpflicht 

Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.


Achtung

Für große Hunde, Hunde einer speziellen Rasse und auffällige Hunde gelten strengere Bestimmungen, z. B. bei der Leinen- und Maulkorbpflicht und bei der erlaubten Anzahl der gleichzeitig geführten Hunde. 

Auch kann Leinen- und/oder Maulkorbpflicht bzw. ein generelles Verbot der Mitnahme von Hunden an bestimmten Orten von der Gemeinde angeordnet werden.

Beim Gassi lass i nix liegen


Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.


Hundekostsackspender in Peilstein

Beim Gemeindeamt und in der Rinnmühle befinden sich Hundekotsackspender. Hier können Hundehalter:innen kostenlos Hundekotsäcke entnehmen. 

Strafen


Ein Vergehen gegen das Oö. HHG 2024 ist kein Kavaliersdelikt und kann bis zu 7.000 Euro kosten. Beispiele für Verwaltungsübertretungen: 

  • Meldepflicht nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommen
  • Einen Nachweis nicht erbringen (z. B. ATP, tierärztliche Bestätigung, ...)
  • Nichteinhaltung allgemeiner Anforderungen eines:einer Hundehalter:in
  • Unzureichende Beaufsichtigung, Verwahrung oder Führen von Hunden
  • Verwendung nichtkonformer Leinen bzw. Maulkörbe
  • Liegenlassen von Exkrementen des Hundes
  • Nichtbeachtung der Leinen- und Maulkorbpflicht

Wenn der Gemeinde bekannt wird, dass ein Hund Menschen oder Tiere gefährdet, kann sie auch diverse Maßnahmen setzten, wie z. B.:

  • Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten
  • Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde
  • Vorgaben betreffend der Beschaffenheit eines Zaunes

Unter bestimmten Voraussetzungen sind z. B. auch die Untersagung der Hundehaltung durch die Gemeinde und die Abnahme von Hunden durch die Bezirksverwaltungsbehörde möglich.

Schon mal ans Tierheim gedacht?


Bei der Anschaffung eines Tieres sollte man unbedingt auch an die zahlreichen Tiere in den Tierheimen denken, die auf einen guten Platz warten. Einem Hund aus dem Tierheim ein Zuhause geben, ist eine wundervolle Aufgabe. 

Unter www.tierschutzportal.ooe.gv.at finden Sie Tiere, die in einem oberösterreichischen Tierheim als Fundtiere oder Vermittlungstiere auf Ihre Abholung warten.


Textquelle: Amt der Oö. Landesregierung | Direktion Inneres und Kommunales