Förderungsmöglichkeiten
Förderung energiesparender Maßnahmen
Von der Marktgemeinde Peilstein werden Maßnahmen zur Förderung umweltfreundlicher Energieinvestitionen mit erneuerbaren Energieträgern unterstützt, d.h., jene Maßnahmen, die das Land fördert, werden auch durch die Gemeinde bezuschusst:
Errichtung von Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung - Mindestkollektorfläche 4 m², Wärmepumpen zur Warmwassergewinnung bzw. zur Heizung von Gebäuden, Hackgutfeuerungsanlagen, Gebläsekessel - Kessel zum Verbrennen von Scheitholz oder Hackholz ohne Beschickungsanlage, Pelletsheizung, Anschluss an Bioenergie Peilstein, integrierte Wohnraumbelüftung mit Wärmerückgewinnung, Kontrollierte Wohnraumlüftung. Bei der Antragsstellung ist die Zusicherung über die Gewährung eines Bauzuschusses der OÖ. Landesregierung vorzulegen. Die Höhe des Zuschusses der Gemeinde beträgt für die erste Anlage € 260,--, für alle weiteren derartigen neuen Maßnahmen kommen € 130,-- zur Auszahlung.
Hauszufahrten
Lt. Gemeinderatsbeschluss vom 18.9.1992 werden Gemeindebeihilfen für die Staubfreimachung von Hauszufahrten gewährt. Berechnungsschlüssel: asphaltierte Fläche x Asphaltpreis pro m², maximal jedoch € 320,--
Landwirtschaftsförderung
Die Marktgemeinde Peilstein i.Mv. gewährt auf Grund der Richtlinien des Gemeinderates vom 15.07.2005 eine Gemeindeförderung für Erschwernisse bei der Pflege unserer Kulturlandschaft.
Die Agrarförderung wird als Flächenförderung gewährt.
Antragsberechtigt sind die Bewirtschafter von landw. Flächen, wobei Acker- und Wiesenflächen im gleichen Maße zählen. Waldflächen sind nicht förderfähig
Die Förderung wird für Flächen gewährt, welche innerhalb der Gemeinde Peilstein liegen. Der Hauptbetriebssitz des Antragstellers muss in der hg. Gemeinde sein.
Als Nachweis der Bewirtschaftung wird ausschließlich der Mehrfachantrag (für das Jahr der Antragstellung) anerkannt. Dieser ist bei der Antragstellung beim Gemeindeamt vorzuweisen. Wer, gleich aus welchen Gründen, keinen Mehrfachantrag gestellt hat, kann nicht um die Gemeindeförderung ansuchen.
Die Förderhöhe setzt der Gemeinderat in einer Gesamtsumme fest. Diese Summe wird durch die Summe der beantragten Flächen geteilt und anteilsmäßig an die Antrag stellenden Betriebe ausbezahlt.
Die Antragstellung hat im Jänner zu erfolgen.
Eine Tierhaltung ist nicht Voraussetzung für die Beihilfengewährung
Grundsteuer-Befreiung
Für die Schaffung von neuem Wohnraum (Errichtung von Eigenheimen, Zubau von Wohnungen, Umwandlung sonstiger Räume in Wohnungen, ...) erfolgt über Antrag des zur Entrichtung der Grundsteuer verpflichteten Hausbesitzers eine für die Dauer von zwanzig Jahren befristete Kürzung der Grundsteuer. Das Ausmaß dieser Kürzung entspricht dem Verhältnis des Gebäudewertes zum Wert des aufgeschlossenen Grundstückes.
Geburtenbeihilfe
Mit GR-Beschluss vom 19.05.2005 wurde - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - die Einführung einer Geburtenbeihilfe beschlossen.
Richtlinien: Die Mutter des Kindes muss zur Zeit der Geburt ihren Hauptwohnsitz in Peilstein haben.
Für das 1. und 2. Kind gibt es 8 Grenzlandtaler (Wert: 80 Euro), ab dem 3. Kind gibt es 10 Grenzlandtaler (Wert: 100 Euro).